Gesetzliche Bestimmungen.


Für viele Menschen ist ein Anhänger lediglich ein Gebrauchsgegenstand, der Waren,Tiere oder die Wohnung auf Zeit von A nach B und vielleicht sogar nach C befördert. Doch wie für viele andere Dinge in Deutschland, gibt es auch für Anhänger und Carravans gesetzliche Vorgaben, an die man sich halten muß!


Technische Vorraussetzung eines Anhängers

Anhänger - Versicherung
Um einen Anhänger zu ziehen, muss dieser angemeldet sein und benötigt ein amtliches Kennzeichen. Desweiteren sind auch wie beim Kraftfahrzeug, Hauptuntersuchungen in wiederholenden Intervallen von 2 Jahren notwendig. Für verschiedene Anhänger, wie z.B. Gepäck- oder Wohnanhänger muss jeweils eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Anhängelast
Beim Mitführen eines Anhängers gilt grundsätzliches zu beachten: Das Leergewicht Ihres Fahrzeuges ist der Referenzwert des Gesamtgewichtes Ihres Anhängers, es gibt nur bei einigen Fahrzeugen eine Ausnahme. Bei Geländewägen zum Beispiel darf das eineinhalbfache Gewicht des Fahrzeuges gezogen werden. Die exakten Angaben finden Sie jedoch in Ihrem Fahrzeugbrief. Im Allgemeinen liegt die Anhängerlast eines Mittelklasseautos mit Dieselmotor meist bei rund 2000 kg.

Anhänger-Maße
Die maximale Breite die ein Anhänger in Deutschland (variert innerhalb der EU) haben darf, liegt bei 2,55 Meter. Die maximale Länge beträgt 18 Meter. Dies gilt in allen EU Ländern bis auf die Ausnahme Serbien (hier 15 Meter).

Anhänger und Bremsen
Ein Anhänger ohne eigene Bremse darf nicht das Gesamtgewicht von 750 kg überschreiten. Oft sind das kleine einachsige Anhänger mit einem von 500 bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht mit denen man z.B. Abfälle, Großeinkäufe beim Baumarkt, etc. transportieren kann. Diese besitzen keine eigenen Bremsen sondern werden vom Zugfahrzeug gebremst.
Die größeren Anhhänger mit einem zulässigem Gesamtgewicht von 750-1500 kg haben ein bis zwei Achsen, hydraulische Stoßdämfer und eine eigene Bremse. Die sogenannte Auflaufbremse funktioniert im Prinzip ganz einfach, wenn Sie im Kraftfahrzeug auf die Bremse treten, drückt der Anhänger durch die Verzögerung des Kfz mit seinem Gewicht auf die eingebaute Bremse in der Deichsel.

Abreißseil / Sicherungsseil eines Anhängers
Jeder gebremste Anhänger muss über ein sogenanntes Abreißseil verfügen. Dieses muss beim Anhängen unbedingt über der Anhängekupplung gelegt werden. Das Sicherungsseil zieht im Notfall, beim Abreisen des Hängers, die Handbremse.

Anhänger und Geschwindigkeit
Die maximal Geschwindigkeit beim Mitführen eines Anhängers liegt bei 80 Stundenkilometern. Bei Erfüllung besonderer Kriterien (Fahrzeug muss mit ABS ausgestattet sein und die Reifen am Anhänger müssen für Tempo 120 ausgelegt und jünger als sechs Jahre sein) kann eine höhere Geschwindigkeit (100 km/h) beantragt werden. Dazu muss dann eine "Tempo 100-Plakette" hinten an dem Anhänger angebracht werden.




Mit Inkrafttreten der neuen Fahrzeug - Zulassungsverodnung ergibt sich ab 01.03.2007 folgende Vereinfachung und Änderung für Trailerbesitzer :
Für Fahrzeuge (auch Anhänger !!), die länger als 18 Monate aber weniger als 7 Jahre , stillgelegt ( aus dem Verkehr gezogen ) sind, reicht für die Neuzulassung (Wiederzulassung) eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29. Betriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Bescheinigungen, Brief, Schein oder Zulassungsbescheinigungen I und II, müssen noch vorhanden sein.
Alle Angaben ohne Gewähr !! Quelle ADAC - TÜV

Neue Zulassungsbestimmungen ab 30.10.2012
Ab dem 30. Oktober 2012 müssen alle neuen Trailer mit einer EWG - Übereinstimmungs- bescheinigung (EEC - Certificate of Conformity) ausgeliefert und natürlich auch angemeldet werden. Anhänger, die nicht in der EG-Typengenehmigung enthalten sind, werden nach EG-Gesetzgebung weiter mit TÜV-Einzelabnahme zugelassen.
Die Vorschriften verlangen u.a. eine 17-stellige Fahrgestellnummer, Rückfahrscheinwerfer, Schmutzlappen und auch veränderte Beleuchtungen. Der Vorteil dieser Änderung ist dann natürlich, dass es möglich ist, mit den Papieren und eventuellen Zusatzpapieren in allen EU-Ländern eine Zulasung zu erhalten.

Der Europäische Rat hat sich am 27. März 2006 auf einen Vorschlag für einen einheitlichen europäischen Führerschein geeinigt.
Dabei konnte sich der Deutsche Segler-Verband zusammen mit anderen Sportorganisationen erfolgreich gegen den ursprünglichen Kommissionstext zu Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen in Führerscheinklasse B durchsetzen. Dieser sah für Gespanne mit einer Last über 3500 kg eine neue Führerscheinprüfung vor, die frühestens mit 21 Jahren zu erwerben gewesen wäre. Das hätte alle Sportlerinnen und Sportler betroffen, die ihre Sportgeräte/Ausrüstung auf einem Anhänger transportieren müssen.

Der DSV konnte sogar erreichen, dass die derzeitigen Bestimmungen gelockert werden. Danach lässt die zukünftige Richtlinie Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen bis zu 4250 kg zu – sofern der Fahrzeugtyp dies erlaubt. Im Hinblick auf die allgemeine Verkehrssicherheit ist zukünftig ab einem Gewicht von 3500 kg (bis 4250 kg) ein Training und/oder ein Test zu absolvieren.

Auf diese politische Einigung wird im Laufe des Jahres die Umsetzung folgen. Die neue Richtlinie tritt voraussichtlich Ende 2006 in Kraft.

Alle Angaben ohne Gewähr !! Quelle : DSV

EU - Führerscheinklassen / Fahrerlaubnisklassen

Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft hat bereits 1980 mit der Ersten Richtlinie über den Führerschein erste Schritte zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts unternommen. Das Gesetz zur Änderung des Straßen-verkehrsgesetzes und anderer Gesetze und die Fahrerlaubnis-Verordnung traten am 1. Januar 1999 in Kraft. Damit änderten sich die bisherigen Führerscheinklassen vom Zahlensystem zum Buchstabensystem und einige Voraussetzungen zum Führen von Fahrzeugen.

Neue EU-Fahrerlaubnisklassen:

Klasse A
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h (ohne Einschränkungen).



  • Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist.
  • Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht ab 1. Januar 1999 die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
  • Wer die alte Klasse 1a oder die beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben, wenn er zusätzliche eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.
Klasse A1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.


Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg).


Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).



Klasse C1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).


Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse D1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).


Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.



  • Anhängerführerscheine: Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.


Fahrerlaubnisklassen, die es nur in Deutschland gibt:



Klasse M
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.


Klasse S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.


Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).



  • Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
  • Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
  • Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite). (Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).)
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.

Mit Inkrafttreten der neuen Fahrzeug - Zulassungsverodnung ergibt sich ab 01.03.2007 folgende Vereinfachung und Änderung für Trailerbesitzer :

Für Fahrzeuge (auch Anhänger !!), die länger als 18 Monate aber weniger als 7 Jahre , stillgelegt ( aus dem Verkehr gezogen ) sind, reicht für die Neuzulassung (Wiederzulassung) eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29. Betriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Bescheinigungen, Brief, Schein oder Zulassungsbescheinigungen I und II, müssen noch vorhanden sein.

Alle Angaben ohne Gewähr !! Quelle ADAC - TÜV


Neue Zulassungsbestimmungen ab 30.10.2012

Ab dem 30. Oktober 2012 müssen alle neuen Trailer mit einer EWG - Übereinstimmungs- bescheinigung (EEC - Certificate of Conformity) ausgeliefert und natürlich auch angemeldet werden. Anhänger, die nicht in der EG-Typengenehmigung enthalten sind, werden nach EG-Gesetzgebung weiter mit TÜV-Einzelabnahme zugelassen.  

Die Vorschriften verlangen u.a. eine 17-stellige Fahrgestellnummer, Rückfahrscheinwerfer, Schmutzlappen und auch veränderte Beleuchtungen. Der Vorteil dieser Änderung ist dann natürlich, dass es möglich ist, mit den Papieren und eventuellen Zusatzpapieren in allen EU-Ländern eine Zulasung zu erhalten.


Kommentar veröffentlichen

 
| |
Copyright © 2015. Trailer & Carravan